Seniorengerechte Quartierskonzepte

Viele Städte und Gemeinden möchten vor dem Hintergrund des demographischen Wandels nachhaltig die Lebensqualität ihrer älteren Bürgerinnen und Bürger erhalten bzw. verbessern. Ältere Menschen sollen in ihrem angestammten Zuhause oder zumindest in der gewohnten Umgebung ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. Sog. „Quartierskonzepte mit besonderer Berücksichtigung älterer Menschen“ bieten dafür ein geeignetes Instrument. Hierbei wird der soziale Nahraum, also das Dorf, die Gemeinde oder auch ein Stadtteil mit und für Seniorinnen und Senioren auf die Themen „Wohnen“, „Soziales“ sowie „Unterstützung und Pflege“ hin betrachtet und es werden bedarfsgerechte Entwicklungsprozesse in Gang gesetzt.

Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Handlungsanleitung, wie Sie Quartierskonzepte in Ihrer eigenen Kommune entwickeln und umsetzen können. Grundlage hierfür ist das Eckpunktepapier zum Aufbau seniorengerechter Quartierskonzepte des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.

Kommunen, die ein Quartierskonzept in Ihrer Kommune umsetzen möchten, können beim Bayerischen Sozialministerium hierfür eine Anschubfinanzierung von Personal- und Sachkosten beantragen. Die Förderung beläuft sich auch bis zu 80.000 € für vier Jahre im Rahmen der Förderrichtlinie „ „Selbstbestimmt Leben im Alter – SeLA“.

Beantragt eine Gemeinde zwei Maßnahmen für zwei Quartiere oder eine Verwaltungsgemeinschaft zwei Maßnahmen für zwei Mitgliedsgemeinden, kann eine Zuwendung bis zu 160 000 € gewährt werden.

Eine Anschlussförderung ist ist möglich, wenn die – zum 1. Januar 2024 noch in der Förderphase befindliche – Maßnahme in einer finanzschwachen Gemeinde umgesetzt wird.

Finanzschwach ist eine Gemeinde dann, wenn zum Zeitpunkt der Antragsstellung:

  1. ihre durchschnittliche Finanzkraft je Einwohner nach den aktuellsten veröffentlichten
    Daten des Bayerischen Landesamtes für Statistik unter dem Landesdurchschnitt der
    Gemeindegrößenklasse liegt und sie im Raum mit besonderem Handlungsbedarf gemäß
    der jeweils geltenden Fassung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) liegt oder
  2. sie Empfängerin von Stabilisierungshilfen gemäß Art. 11 BayFAG ist.
  3. Die Anschlussförderung kann jährlich beantragt werden, so lange die
    Zuwendungsvoraussetzungen fortbestehen. Die Zuwendung beträgt bis zu 20 000 €
    pro Jahr. Die Zuwendung beträgt jedoch höchstens 90 % der zuwendungsfähigen
    Gesamtausgaben.

Weitere Informationen: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 13. Mai 2024, Az. III1/6573.01-1/10 https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2024/255/baymbl-2024-255.pdf

Das Eckpunktepapier können Sie sich hier herunterladen